Gasprüfungen

Gasprüfung von Fahrzeugfahrzeugen

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von Flüssiggasanlagen nach DIN EN 1949, TRG2012 und DVGF G 607


Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der Ihrer Familie sind alle 24 Monate Flüssiggasanlagen zu prüfen. Sobald Sie ihren Wohnwagen oder Reisemobil vermieten ist eine jährliche Gasprüfung vorgeschrieben. Dabei erfolgt neben eine Druckprobe auch eine Sichtprüfung aller vorhanden Gasverbraucher.

Gasregler sind alle 10 Jahre auszutauschen (das Herstellungsjahr ist i.d.R. auf der Unterseite des Gasreglers angebracht. Gasschläuche sind ebenfalls alle 10 Jahre zu tauschen um einen evtl. Gasaustritt zu verhindern (das Herstellungsjahr ist auf dem Gasschlauch aufgedruckt). Schlauchbruchsicherungen erhöhen Ihre Sicherheit durch rechtzeitiges unterbrechen der Gasverbindung im Störungsfall.

Schlauchbruchsicherungen sind bei Privatleute dringend empfohlen zu Ihre eigenen Sicherheit.

Nach BGV D34 (VBG 21) ist bei gewerblichem Einsatz eine Schlauchbruchsicherung nach DIN 30 693, sowie ein gewerblicher Sicherheitsdruckregler vorgeschrieben.

Die Prüfgebühr der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Flüssiggasanlagen nach DIN EN 1949, TRG2012 und DVGF G607 beträgt pauschal 49,99 EURO.

Es können folgende Nebenkosten entstehen:
- Zuschlag ab 5 Verbraucher 14,99 EURO
- Wiederholungsprüfung (wenn Gasprüfung nicht bestanden wurde) 49,99 EURO
- Aufpreis bei Neuabnahme (Prüfbuch ist nicht vorhanden) 39,99 EURO
- Ausstellung eines neuen Prüfbuches 9,99 EURO
- Anfahrt pro Kilometer 0,74 EURO ausserhalb des Postleitzahlenbereiches 91805. Innerhalb Polsingen mit Ortteilen ist die Anfahrt kostenfrei.
- Austausch defekter oder nicht mehr verwendungsfähiger Gasregler: 19,99 EURO (Privatgebrauch), 49,99 EURO (Gewerbegasregler), 19,99 EURO Schlauchbruchsicherung (bei gewerblicher Nutzung vorgeschrieben).
- Gasschlauch 40 cm 15,99 EURO


 
Zusätzlich führen wir die seit 2012 gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch:

1.   Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Einheiten die Aufenthaltszwecken dienen, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung bestimmt sind  (z.B. Mobilheime, Arbeitscontainer, Jagdhütten, Gartenhäuser, Gartenlauben, Forsthütten, Wochenendhäuser, genutzte Bauwagen, usw.) nach TRF 2012 (7.5.1.4 Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen).

2.    Eine Gasprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie mindestens einen der nachfolgenden Gasverbraucher mit Propangas bzw. Butangas nutzen: Gasherd, Gaskühlschrank, Gaslampe, Gasheizstrahler, Gasheizer, Katalyt-Heizer, Gasheizer, Gasheizgeräte, Gasbackofen, Gaswarmwassergeräte, Gas-Frostwächter, Gas-Gewächshausheizer, Gas-Gewächshausheizung, Bau-Gasheizer, Heizpilze, Party-Heizstrahler, Terrassen-Heizstrahler, Gasboiler.

3.    Seit 01.01.2013 wird die neue Prüfplakette wird am Fahrzeugheck im Bereich des amtlichen Kennzeichens bzw. im Sichtbereich bei sonstigen Wohneinheiten angebracht. Das Jahr der nächsten Prüfung ist auf der Plakette aufgedruckt, der Monat der nächsten und spätesten Prüfung wird über die Drehung der Plakette festgelegt. Das heißt, dass der Prüfmonat auf der Position "12 Uhr" angegeben ist. Wird der Prüfmonat überschritten, gilt die Flüssiggasanlage als nicht geprüft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und es kann u.U. das Erlöschen der Betriebserlaubnis unterstellt werden.


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